AGG - Benachteiligung und Belästigung

Unzulässig sind nach dem AGG unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen und Belästigungen wegen eines der Diskriminierungsmerkmale: Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Häufig geschieht dies durch Unterlassen, z.B. wenn christliche Beschäftigte Weihnachtsgeld erhalten, die Muslime im Betrieb jedoch nicht. Dann liegt eine Benachteiligung aufgrund der Religion vor.

Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit Diskriminierungsmerkmalen in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Hier geht es häufig um Situationen, die oft als Mobbing bezeichnet werden. Das AGG führt im Rahmen der Beschäftigtenverhältnisse die sexuelle Belästigung noch ausdrücklich als besondere Form der Belästigung auf.

Merkblatt: Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz




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