Dokumentation - wichtig für die Beweisführung

Neu ist eine Beweiserleichterung für Benachteiligte bei der Darlegung der Benachteiligung. Gemäß § 22 AGG genügt zunächst der Beweis von Indizien, die eine Benachteiligung im Sinne des AGG vermuten lassen. Der Arbeitgeber hat dann zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Deshalb ist es für den Arbeitgeber so wichtig, zügig zu handeln und die nunmehr getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
















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