Informationsmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat über das Gesetz und § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie über die Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden im Betrieb bzw. der Dienststelle in geeigneter Form zu informieren. Hierzu stehen in der Regel verschiedene Informationskanäle zur Verfügung.




















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