Informationsmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat über das Gesetz und § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie über die Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden im Betrieb bzw. der Dienststelle in geeigneter Form zu informieren. Hierzu stehen in der Regel verschiedene Informationskanäle zur Verfügung.| Zurück | Organisationspflichten - Übersicht | Weiter |